Vereinigung für sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung e.V.

 
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Unterbringungsähnliche Maßnahmen

Fixierungen durch einen Bauchgurt im Bett oder auf einem Stuhl, das Abschließen von Türen oder die Gabe sedierender Medikamente gehören zu den unterbringungsähnlichen Maßnahmen und müssen vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. Die rechtliche Grundlage hierfür findet man im § 1906 BGB.

Hier treffen nun verschiedene Interessen aufeinander:

- Der betroffene Mensch möchte sein Grundrecht wahrnehmen und sich nach Belieben bewegen, auch wenn er nur noch eingeschränkt einsichtsfähig und körperlich hierzu nur noch bedingt in der Lage ist und sich (z. B. durch einen Sturz) erheblich verletzen könnte.

- Die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, möchte dem Bewohner dieses in unserem Grundgesetz verankerte Recht ermöglichen, hat aber auch die Pflicht, in Abstimmung mit dem zuständigen Betreuer ggf. durch eine Fixierung die körperliche Unversehrtheit des Bewohners zu schützen. Zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Bewohners ist im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren genügend Fachpersonal zur Verfügung zu stellen, um Fixierungen weitestgehend zu vermeiden.

- Die Krankenkassen möchten durch Unfälle verursachte Behandlungskosten sparen und haben ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einem möglichst umfangreichen Schutz des betroffenen Menschen vor körperlichen Schäden bzw. Verletzungen. Hierzu gehört auch das Mittel der Fixierung.

Der Betreuer hat nun zu entscheiden (falls dieser Aufgabenkreis vom Gericht eingerichtet wurde und ein entsprechender Beschluss vorliegt), ob und unter welchen Umständen die betreute Person zu fixieren ist. Hierbei wird der Betreuer gelegentlich von Heimen und den Krankenkassen darauf hin gewiesen, dass er möglicherweise mit Regress- und Schadensersatzforderungen zu rechnen hat, wenn er eine Fixierung nicht anordnet.

Denkbar ist hier, das der Betreuer unter diesen Umständen vielleicht einer Fixierung zustimmt, obwohl sie noch nicht notwendig ist.

In den letzten Jahren haben einige Krankenkassen Regressforderungen an Heime und Betreuer gestellt. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2005 zwei Urteile gefällt, die verdeutlichen, dass nicht nur die Kosten für eine Heilbehandlung wichtig sind, sondern auch die Würde und Freiheit des Menschen. Der BGH hat mit den Urteilen III ZR 391/04 (PDF-Datei) und III ZR 399/04 (PDF-Datei) die Rechte der Betroffenen erheblich gestärkt. Das OLG Frankfurt hat am 19.01.2006 ein Urteil mit dem Aktenzeichen 1 U 102/04 (PDF-Datei) verkündet, das diese Rechtsmeinung ebenfalls unterstreicht.

Eine Garantie für die Richtigkeit dieses Beitrages und der enthaltenen Gesetze kann trotz aller Sorgfalt nicht gegeben werden.