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Pressemeldung
(KURZFASSUNG und LANGFASSUNG:)
27.4.2005
ABSTIMMUNG
Europarat strikt gegen liberalere
Sterbehilfe
Straßburg · 27. April · sa · Auch im vierten Anlauf sind in
der Parlamentarischen Versammlung des Europarats die Anhänger einer
Liberalisierung der Sterbehilfe gescheitert. Ihre Resolution mit dem Ziel einer
Stärkung des Patientenwillens blieb erfolglos. Nach emotionaler Debatte wiesen
am Mittwoch die Abgeordneten mit Zwei-Drittel-Mehrheit den Vorstoß des
Sozialausschusses der Deputiertenkammer zurück.
Der CSU-Abgeordnete Eduard Lintner äußerte sich hoch erfreut. Nun bleibe eine
Entschließung des Europarats von 1999 mit der Absage an eine Liberalisierung
der Sterbehilfe in Kraft, sagte der Vize-Vorsitzende der Bundestagsdelegation
in Straßburg.
Der von dem Schweizer Liberalen Dick Marty präsentierte Antrag hatte die
Mitgliedsnationen des Europarats nicht direkt zur Übernahme des holländischen
und belgischen Modells mit der Erlaubnis auch aktiver Sterbehilfe aufgerufen,
warb jedoch für die Prüfung der dortigen positiven Erfahrungen. Marty plädierte
für die Legalisierung der Sterbehilfe unter präzisen gesetzlichen Bedingungen.
Der Wille eines Kranken, medizinische Behandlungen ablehnen zu können, müsse
respektiert werden.
Vor allem der Verweis auf Holland und Belgien provozierte den erbitterten
Widerstand von Kritikern besonders bei Rechtspolitikern. Als Wortführer betonte
der britische Labour-Politiker Kevin McNamara, es dürfe niemals dazu kommen,
dass ein Mensch bewusst getötet werde - auch nicht wegen eines Sterbenswunsches
des Betroffenen angesichts qualvoller Schmerzen.
QUELLE:
http://www.fr-aktuell.de/ressorts/nachrichten_und_politik/aus_aller_welt/?cnt=669335&
LANGFASSUNG
Auf der schiefen Ebene
Tötung als
gute Behandlung?: Die Legalisierung der Tötung auf eigenes Verlangen zieht
logisch auch das Töten auf Verlangen anderer nach sich / Von Michael Wunder
"Schutz der Menschenrechte und der
Menschenwürde" hieß die Empfehlung, die die Parlamentarische Versammlung
des Europarats 1999 den 46 Mitgliedsstaaten zum Umgang mit Schwerkranken und
Sterbenden gegeben hat. Mit der Zustimmung einer großen Mehrheit wurde darin
festgestellt, dass die Staaten das Recht auf "menschenwürdiges Leben bis
zuletzt" und auf eine palliativ medizinische Versorgung garantieren
müssten. Der Wunsch zu sterben könne keinen Anspruch rechtfertigen, durch die
Hand eines anderen zu sterben oder gar eine Legalisierung der Tötung auf
Verlangen begründen. Die Staaten sollten vielmehr alles unternehmen, ein
angemessene pflegerische, soziale, medizinische und spirituelle Versorgung
Schwerkranker und Sterbender aufzubauen. Es war eine gute und beachtliche
Empfehlung, mit der sich die damals überstimmte Minderheit aber nicht zufrieden
geben wollte.
Sechs Jahre danach befasst sich die Parlamentarische Versammlung des
Europarates erneut mit dem Thema. Auf der Tagesordnung steht eine von dem
Schweizer liberalen Abgeordneten Dick Marty ausgearbeitete Empfehlung, die
zunächst den schlichten, aber deutlichen Titel "Euthanasie" tragen
sollte, nach Protesten und Einwänden einer Reihe von Abgeordneten nun
"Hilfe für Patienten am Ende des Lebens" heißt, und unverblümt einen
deutlich anderen Ton anschlägt. .
Die Parlamentarische Versammlung könne nicht, so wird gleich am Anfang des
vorgeschlagenen Textes festgestellt, ignorieren, dass zwei Mitgliedsstaaten,
die Niederlande und Belgien, die Euthanasie legalisiert haben. Dies ist
sicherlich richtig. Nur hatten die Niederlande auch schon zur Zeit der ersten
Empfehlung des Europarates die Straffreiheit der Euthanasie gesetzlich
eingeführt. Gerade deshalb enthielt die Empfehlung von 1999 die Aufforderung an
die Mitgliedsstaaten, gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention den
Schutz vor der intentionalen Tötung Schwerkranker und Sterbender zu gewährleisten.
Dick Marty will das Gegenteil. In der ersten Version der jetzt zur Abstimmung
stehenden neuen Empfehlung sollten die Mitgliedsstaaten ganz direkt
aufgefordert werden, dem Niederländischen Beispiel zu folgen. Sie sollten ihren
Ärzten Straffreiheit zugestehen, wenn sie öffentlich zugäben, bereits
Euthanasie geleistet zu haben und dann in einem zweiten Schritt Gesetze
erwägen, die den Ärzten die Tötung ihrer Patienten erlauben, wenn es deren
freiwilliger und wohlüberlegter Wunsch sei.
Mit Recht wurde Martys Vorstoß als "niederländisches Modell für alle"
bezeichnet, im zuständigen Europarats Ausschuss "Soziales, Gesundheit und
Familie" in dieser Form abgelehnt und zur "Überarbeitung"
zurückverwiesen. Die überarbeitete Form liegt jetzt der Gesamtversammlung zur
Beschlussfassung vor. Sie empfiehlt anders als der erste Entwurf den Ausbau der
Palliativversorgung, den Aufbau angemessener Pflege, die Sicherstellung der
Versorgung Sterbender zu Hause und ethische Codes, die überflüssige und
unerwünschte Lebensverlängerungen ausschließen. Diese Punkte sind sicherlich
positiv zu bewerten, bieten aber im Vergleich zur Empfehlung von 1999
tatsächlich nichts neues.
Interessant ist deshalb, was die neue Empfehlung von der alten unterscheidet
und was einzig begründen könnte, warum sich der Europarat nach so kurzer Zeit
erneut mit der Materie beschäftigen soll. Es ist die Behauptung, dass in vielen
Mitgliedsstaaten "verschiedene Formen der Euthanasie ohne irgendwelche
gesetzlichen Regulierungen oder auch gegen die formale Gesetzeslage
praktiziert" würden, weshalb die Rechte der Patienten gestärkt, die
Pflichten und die Verantwortung des professionellen Personals geklärt und die
Niederländische und Belgische Gesetzgebung "analysiert" werden
sollte.
Man muss schon zweimal lesen, um zu verstehen, dass damit die bisherige
Empfehlung auf den Kopf gestellt werden soll. Mit Recht hat der britische
Abgeordnete Kevin McNamara für die anstehende Befassung in der
Parlamentarischen Versammlung eine Reihe wesentlicher Kritikpunkte und
Änderungsanträgen formuliert. So verlangt er mit Recht seriöse Quellen für die
Behauptung der in den Mitgliedsstaaten weit verbreiteten verdeckten Euthanasie
und Belege, dass diese nur durch eine Legalisierung aus ihrer Heimlichkeit
befreit und in kontrollierte Bahnen überführt werden könnte. Für Großbritannien
zitiert er eine Befragung, nach der eine überwältigende Mehrheit der Ärzte eine
Euthanasiegesetzgebung ablehnen, ja diese auch nicht praktizieren würden, wenn
sie gesetzlich erlaubt sei. Das Selbstbestimmungsrecht könnten die
Euthanasiebefürworter beileibe nicht für sich allein in Anspruch nehmen, es sei
vielmehr auch die Grundlage der Argumentation der Euthanasiegegner. Die
Selbstbestimmung betreffe die Behandlung der Kranken und Sterbenden, mit ihr
könne auch eine Behandlung ausgeschlossen werden, nicht aber die intentionale
Tötung durch Dritte beansprucht werden und damit die Zerstörung der Grundlage
der Selbstbestimmung, des Lebens, selbst.
McNamara zitiert aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Fall Diane
Pretty gegen das Königreich Großbritannien, bei dem die Betroffene die von ihr
geforderte Tötung auf Verlangen mit ihrem Selbstbestimmungsrecht begründete.
Der Europäische Gerichtshof hatte damals - und das könnte für die zukünftige
Diskussion in Europa wichtig sein - festgestellt, dass Artikel 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Leben garantiert, kein
negatives Recht in Gestalt eines "Rechts auf den Tod" durch die Hand
einer Person oder durch die Hilfe einer öffentlichen Autorität einschließe.
Was bleibt -
und damit trumpft Dick Marty auf - ist, ob Europa es aushalten kann, dass die
Niederlande und Belgien Euthanasiegesetze haben und diese mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention für vereinbar halten? Kann es zwei Wahrheiten über die
Menschenrechtskonvention geben? Dies mag genau die offene Flanke sein, auf der
der Konsens der Mehrheit in Europa gegen die Euthanasie beständig in Frage
gestellt werden wird. Ein kritischer Blick auf die Entwicklung in den
Niederlanden kann zwar die Frage der Vereinbarkeit der Euthanasie mit der
Menschenrechtskonvention nicht beantworten, wohl aber die Tauglichkeit der
Niederländischen Gesetzgebung als Modell für Europa.
Niederlande - Regelung des nicht
Regelbaren
Am Anfang der niederländischen Entwicklung stand die offizielle Zusicherung des
Justizministeriums in Den Haag, Ärzte, die sich offen zu von ihnen
praktizierten Euthanasie-Fällen bekennen würden, strafrechtlich nicht zu
verfolgen, obwohl sie ganz offensichtlich gegen die damalige Gesetzeslage
verstoßen hätten.. Die darauf folgende Untersuchung des Justizministeriums von
1990 ergab, dass 1,8 Prozent aller Todesfälle, ca. 2.300 Menschen, durch
Euthanasie mit Einwilligung verursacht worden waren, 0,3 Prozent durch ärztliche
Hilfe bei der Selbsttötung (242 Menschen) und 0,8 Prozent durch Euthanasie ohne
Einwilligung (976 Menschen). Letztere wurde nicht nur an Patienten vollzogen,
die zu einer Willensäußerung nicht fähig waren, sondern in 375 Fällen auch an
Entscheidungsfähigen, die man gar nicht erst fragte.
Am 1.1.1994 wurde die ministerielle Zusicherung der Straffreiheit zum Gesetz.
Dieses erste niederländische Euthanasie-Gesetz stellte die Tötung auf Verlangen
und die ärztliche Beihilfe beim Suizid formal zwar weiterhin unter Strafe,
garantiert aber Ärzten Straffreiheit., die sich dabei auf einen
rechtfertigenden Notstand beriefen und bestimmte Sorgfaltskriterien einhielten.
Zu diesen gehörten das Vorliegen einer unheilbaren Krankheit, die
Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit, aber auch die zeitliche Beständigkeit des
Todeswunsches und die Pflicht des Arztes, jeden Euthanasiefall zu melden.
Ein Jahr später, 1995, ergab eine Studie im Auftrag zuständigen Ministerien,
dass nur 60 Prozent der Ärzte, die Euthanasie praktizierten, der Meldepflicht
nachkamen und in fast 50 Prozent der Fälle zwischen der Todeswunschäußerung und
der Tötung nur wenige Tage oder Stunden vergangen waren. Die geforderte
Beständigkeit und Ernsthaftigkeit des Wunsches wurden in all diesen Fällen nicht
überprüft. Alarmierend waren aber vor allem wieder die Zahlen: in 2,4 Prozent
aller Sterbefälle (3.600 Menschen) war Euthanasie mit persönlicher Einwilligung
durchgeführt worden, in 0,3 Prozent ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung (238
Menschen) und in 0,7 Prozent (913 Menschen) Euthanasie ohne persönliche
Einwilligung. In keinem dieser Fälle, die ja alle gesetzeswidrig waren, kam es
zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Als Motive gaben die tötenden Ärzte in
den meisten Fällen an, dass eine weitere medizinische Behandlung sinnlos
gewesen wäre (67 Prozent), keine Aussicht auf Besserung bestanden habe (44
Prozent), die Angehörige nicht mehr damit fertig geworden wären (38 Prozent)
und die Lebensqualität zu niedrig gewesen sei (36 Prozent). Straflos blieben
auch Ärzte, die depressiven oder magersüchtigen Patienten zur Selbsttötung
verhalfen, in einem Fall eine 15 jährigen, in einem anderen Fall einer
chronisch depressiven Patientin, die "absolut keine Lebensenergie"
mehr gehabt habe.
Dennoch wurde im April 2001 das zweite niederländische Euthanasie-Gesetz
erlassen, dass die bisherigen Regelung "verboten, aber straffrei" in
eine Erlaubnisregel umwandelt. Erlaubt ist seither die Euthanasie, wenn der
Arzt
· zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient seine Bitte freiwillig und
nach reiflicher Überlegung gestellt hat,
· zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zustand des Patienten aussichtslos
und sein Leiden unerträglich ist,
· den Patienten über dessen Situation und dessen Aussichten aufgeklärt hat,
· gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt ist, dass es für
dessen Situation keine andere annehmbare Lösung gibt,
· mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate gezogen hat, der den
Patienten untersucht und schriftlich zu den genannten Sorgfaltskriterien
Stellung genommen hat, und
· bei der Lebensbeendigung oder der Hilfe bei der Selbsttötung mit
medizinischer Sorgfalt vorgegangen ist.
Vergleicht man das Gesetz von 2001 mit dem von 1994 so ergeben sich folgende
Unterschiede:
· der Tötungswunsch muss nicht mehr zeitlich beständig sein
· die Krankheit muss nicht mehr unheilbar sein
· Euthanasie bei psychisch Erkrankten ist im Gesetz nicht ausgeschlossen (wenn
sich der tötende Arzt auf einen übergesetzlichen Notstand beruft und zwei statt
einen weiteren Arzt hinzuzieht, kann er mit Straffreiheit rechnen)
· die Altersgrenze von 18 ist aufgehoben (16 -18jährige können Euthanasie
beantragen, wobei die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden müssen, bei 12 -
bis 16jährigen müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen).
Die Dramatik der niederländischen Lösung liegt zum einen darin, dass die
Gesetzesregelungen Schritt für Schritt einer eskalierenden Praxis angepasst
wurden, zum anderen darin, dass diese Gesetzgebung beständig und ohne Ahndung
unterlaufen wird. Für 2001 lag die Zahl der Euthanasiefälle mit Einwilligung
bei 2,6 Prozent aller Sterbefälle (3650 Menschen), die Fälle der ärztlichen
Hilfe bei der Selbsttötung bei 0,2 Prozent (180 Menschen) und die
unfreiwilligen Euthanasiefälle wiederum bei 0,7 Prozent (941 Menschen).
Der niederländische Versuch, die Euthanasie durch die Legalisierung einzudämmen
und Missbrauch zu verhindern, kann nicht anders als gescheitert bezeichnet
werden. Die Zahl der eingewilligten Euthanasiefälle ist innerhalb von 10 Jahren
leicht angestiegen, was vor dem Hintergrund der leicht verbesserten Meldemoral
zu interpretieren ist, die Zahl der unfreiwilligen Euthanasie ist aber über 10
Jahre konstant bei 900 bis 1000 Fälle pro Jahr geblieben. Die Tötung ohne Verlangen
erweist sich als offensichtlich unvermeidbare Begleitpraxis der Tötung auf
Verlangen. Wenn die Schleuse einmal geöffnet ist, und die Tötung auf Verlangen
zur legalen medizinischen Behandlung erklärt worden ist, ändert sich ganz
offensichtlich auch die Mentalität der Medizin und der Mediziner, die dann auch
ohne Verlangen töten , wenn die weitere Behandlung als sinnlos erachtet wird,
die Angehörigen als zu belastet gelten oder die Lebensqualität als zu niedrig
eingeschätzt wird.
Proteste gegen
die offensichtliche permanente Unterlaufung der Vorschriften sind in den
Niederlanden gering. Ins Auge sticht, dass auch mit dem jetzigen Gesetz ganz
offensichtlich noch kein Endpunkt erreicht ist. So erklärte die niederländische
Gesundheitsministerin Els Borst-Ellers unmittelbar nach der Verabschiedung des
Gesetzes 2001, dass auch die kontrollierte Abgabe von Selbsttötungspillen an
Lebensmüde erwägenswert sei. Des weiteren wird mittlerweile zugegeben, dass die
Tötung von schwerbehinderten Neugeborenen, Wach-Koma-Patienten und Patienten
mit fortgeschrittener Demenz von dem jetzigen Gesetz lediglich aus Gründen der
politischen Durchsetzbarkeit abgetrennt worden sei und in den nächsten Jahren
in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden soll. Anfang dieses Jahres wurde
dann bekannt, dass im Zeitraum 1997 bis 2004 bereits 22 Säuglinge mit Spina
bifida und Hydrocephalus getötet worden sind und die Staatsanwaltschaft die
Ermittlungen in allen Fällen einstellte, obwohl diese Tötungen eindeutig dem
Gesetz widersprechen,.
Behindertenverbände in den Niederlanden vertreiben angesichts der jetzigen
Situation chip-Karten, die die Betroffenen immer bei sich tragen sollen und die
ausdrücklich die Anwendung lebensbeendender Maßnahmen für den Fall
ausschließen, dass der Betroffene sich nicht mehr äußern kann. In den
grenznahen Regionen im Aachener Raum und am Niederrhein wird zunehmend das
Phänomen eines grenzüberschreitenden Patiententourismus niederländischer
Senioren berichtet, die es vorziehen sich in deutschen Krankenhäusern oder
Pflegeheimen behandeln zu lassen.
In Belgien ist seit 2002 ein Euthanasiegesetz erlassen. Es lehnt sich eng an
das Niederländische an, wenn gleich einige Bestimmungen wie die Altersgrenze
von 18 Jahren und die nachzuweisende zeitliche Beständigkeit des Todeswunsches
von mindestens 1 Monat strenger sind. Der Anteil der uneingewilligten
Euthanasie ist aber noch größer als in den Niederlanden. Nach einer
Untersuchung von 2001 waren 1,1 Prozent aller Tode in Belgien auf eingewilligte
Euthanasie zurückzuführen und sogar 3,2 Prozent auf uneingewilligte Euthanasie.
Schlussfolgerungen
Dick Marty fragt am Ende seiner Empfehlung für den Europarat: "Wollen wir
und können wir ernsthaft unterstellen, dass die Parlamente der Niederlande und
Belgiens durch die Entkriminalisierung der Euthanasie menschliches Leben mit
Verachtung oder Gleichgültigkeit behandeln oder gar einer groben
Pflichtverletzung schuldig sind, Leben zu schützen ?"
Meine Antwort ist nein, weil ich die Motive und Absichten der Parlamentarier
weder in Zweifel ziehen will noch kann. Dennoch kann ich aber die Entwicklung
in den Niederlanden und Belgien völlig ablehnen und sie als abschreckendes
Beispiel einer schiefen Ebene ansehen, auf der es kein Halten mehr gibt.
Dabei geht es weniger um Missbrauch als vielmehr um sachlogische Ausweitungen,
für die es Schritt für Schritt jeweils vernünftige Gründe gab und gibt. Warum
sollten Menschen, wenn die Tötung auf Verlangen schon legal ist, einen Monat
warten müssen, wenn sie ihr Leben beendet haben wollen? Warum sollten Menschen,
die ihre Situation als nicht mehr lebenswert ansehen, eine Tötung auf Verlangen
nur bei einer unheilbaren Krankheit erhalten? Warum sollte ein 18jähriger mit
einer vielleicht nicht so schweren Erkrankung mehr Recht auf eine Tötung haben
als ein 17jähriger mit einer schweren Erkrankung?
Insbesondere hat sich das Versprechen, dass die Bindung der Patiententötung an
das persönliche Verlangen eine stabile Grenze gegen Fremdentscheidung und
Tötung auf Verlangen anderer wäre, gerade am Beispiel der Niederlande als hohle
Phrase erwiesen. Wenn es einmal gesetzlich ermöglicht wird, dem Leben einen
Wert oder einen Unwert zuzubilligen, der es rechtfertigt, dieses Leben zu
töten, dann wird diese Bewertung auch unabhängig von der persönlichen Verlangensentscheidung
möglich.
Die Tötung auf Verlangen des einzelnen Schwerkranken und die Tötung auf
Verlangen anderer, die vielleicht Mitleid haben, die Situation nicht aushalten
können oder die Pflege nicht mehr bezahlen wollen, sind untrennbar miteinander
verbunden. Selbstbestimmung und Fremdbestimmung sind in der Euthanasiefrage wie
ein Januskopf. "Warum", so fragte der US amerikanische Bioethiker und
Euthanasiebefürworter Marvin Kohl schon in den 70er Jahren, "soll eine
Person nur deshalb länger leiden und ihr die barmherzige Tötung vorenthalten
werden, wenn sie sich nicht mehr äußern kann?" Es ist hier das Prinzip der
Gleichbehandlung, das die Euthanasie ohne Einwilligung rechtfertigen soll.
Wenn die Tötung von Patienten zu einer normalen ärztliche Behandlung wird, so
ändert sich nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient,
insbesondere wenn dieser sich nicht sicher sein kann, dass die Bindung an seine
Einwilligung im Falle des Falles keine Rolle spielt, sondern auch die
Mentalität der Medizin und der Mediziner allgemein.
Leo Alexander, Neurologe und Psychiater
aus Boston, medizinischer Sachverständiger der US-Anklagevertretung im
Nürnberger Ärzteprozess und Mitverfasser der Nürnberger Kodex 1947 drückt
diesen auch historisch belegten Zusammenhang so aus: "Der Anfang war eine
feine Verschiebung in der Grundeinstellung der Ärzte. Es begann mit der
Akzeptanz der Einstellung der Ärzte, dass es bestimmte Leben gibt, die nicht
wert sind, gelebt zu werden. Diese Einstellung umfasste in seiner frühen
Ausprägung die ernsthaft und chronisch Kranken. Allmählich wurde der Kreis
derjenigen, die in diese Kategorie einbezogen wurden, ausgeweitet auf die
sozial Unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten... es ist wichtig zu
erkennen, dass die unendlich kleine Eintrittspforte, von der aus diese ganze
Geisteshaltung ihren Lauf nahm, die Einstellung gegenüber nicht rehabilitierbar
Kranken war."
Dem ist nur wenig hinzuzufügen. Die historische Erfahrung hat durch die
Niederlande einen aktuellen empirischen Beleg erhalten. Es ist etwas
fundamental anderes, ein unausweichliches Sterben durch Unterlassung
medizinische Maßnahmen nicht unnötig zu verlängern als ein Leben, weil es von
dem Betroffenen oder eben auch anderen für nicht mehr lebenswert gehalten wird,
aktiv zu beenden, obwohl noch Heilung oder Besserung möglich wären. Der
Europarat ist gut beraten, diese Grenze, die in der Empfehlung von 1999 klar
und deutlich benannt war, beizubehalten. Man braucht dazu noch nicht einmal
eine christliche Position beziehen, dass das Leben uns gegeben ist und wir es
uns nicht nehmen dürfen. Die Erfahrungen aus den Niederlanden reichen aus.
Michael Wunder
KORRESPONDENZADRESSE:
Beratungszentrum Alsterdorf
Dorothea - Kasten - Str. 3
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Tel: + 49 - 40 - 50773566
Fax: + 49 - 40 - 50773777
E-Mail:
m.wunder@alsterdorf.de
Pressemeldung
Hubert Hüppe, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: 030-2277 7708
Telefax: 030-2277 6708
eMail: berlin03@huberthueppe.de
PRESSEERKLÄRUNG
Berlin, 27.
April 2005
Europarat lehnt Sterbehilfe ab -
erfreuliches Signal
Anlässlich
der Ablehnung der Sterbhilfe durch die Parlamentarische Versammlung des
Europarates erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe,
stellvertretender Vorsitzender der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der
modernen Medizin":
Es ist
erfreulich, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats heute in
Straßburg den umstrittenen Marty-Bericht zur Sterbehilfe abgelehnt hat. Damit
bleibt es bei der Beschlusslage von 1999, in der die Parlamentarische
Versammlung des Europarats Euthanasie ausdrücklich verurteilt hat. Töten gehört
nicht zum ärztlichen Handlungsauftrag.
Mit der
heutigen Abstimmung ist wieder etwas Raum geschaffen, um über die wirklich
humanen Alternativen zur Patiententötung nachzudenken: Zuwendung,
menschenwürdige Pflege und Verbesserung der Palliativmedizin, insbesondere der
ambulanten Palliativversorgung. Es muss auch in Deutschland über gesetzliche
Regelungen nachgedacht werden, die pflegenden Angehörigen Erleichterung
bringen.
Quelle:
http://www.huberthueppe.de/behi05/050427.shtml
Pressemeldung: 27. April 2005
Thomas Rachel
Eine europäische Entscheidung für das Leben
Die Tötung eines Menschen darf nicht unsere Antwort auf Krankheit und Leid sein
Zu
der Entscheidung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, den
Resolutionsantrag von Dick Marty abzulehnen, erklärt der Sprecher der
CDU/CSU-Fraktion in der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen
Medizin", Thomas Rachel MdB:
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt die heutige Entscheidung der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates, den Resolutionsentwurf von Dick
Marty abzulehnen. Der Antrag hatte unter anderem eine Legalisierung der aktiven
Sterbehilfe unter bestimmten Umständen zum Inhalt. Der Europarat hat damit
seine Position bestätigt und sich für den Schutz menschlichen Lebens und gegen
die aktive Sterbehilfe ausgesprochen.
Die Tötung eines Menschen darf nicht unsere Antwort auf Krankheit und Leid
sein. Aufgabe einer Gesellschaft ist es vielmehr, Kranke, Alte und Sterbende
auch in ihrer Sterbensphase zu versorgen, zu pflegen und zu begleiten. Versagt
eine Gemeinschaft diese Hilfe, verstärken sich Forderungen nach der
Legalisierung aktiver Sterbehilfe.
Wir fordern daher einen Ausbau und die Förderung der Hospize und der
Palliativmedizin, um eine humane Sterbebegleitung flächendeckend zu
gewährleisten. Die Rechtslage und Praxis der Niederlande und Belgiens darf
hingegen kein Vorbild für Gesamteuropa sein.
© CDU/CSU Bundestagsfraktion 2005
QUELLE:
http://www.cducsu.de/section__2/subsection__1/id__10882/meldungen_druck.aspx