Zurück zur Homepage

Pressemeldung  (KURZFASSUNG und LANGFASSUNG:)

27.4.2005

ABSTIMMUNG

Europarat strikt gegen liberalere Sterbehilfe

Straßburg · 27. April · sa · Auch im vierten Anlauf sind in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats die Anhänger einer Liberalisierung der Sterbehilfe gescheitert. Ihre Resolution mit dem Ziel einer Stärkung des Patientenwillens blieb erfolglos. Nach emotionaler Debatte wiesen am Mittwoch die Abgeordneten mit Zwei-Drittel-Mehrheit den Vorstoß des Sozialausschusses der Deputiertenkammer zurück.

Der CSU-Abgeordnete Eduard Lintner äußerte sich hoch erfreut. Nun bleibe eine Entschließung des Europarats von 1999 mit der Absage an eine Liberalisierung der Sterbehilfe in Kraft, sagte der Vize-Vorsitzende der Bundestagsdelegation in Straßburg.

Der von dem Schweizer Liberalen Dick Marty präsentierte Antrag hatte die Mitgliedsnationen des Europarats nicht direkt zur Übernahme des holländischen und belgischen Modells mit der Erlaubnis auch aktiver Sterbehilfe aufgerufen, warb jedoch für die Prüfung der dortigen positiven Erfahrungen. Marty plädierte für die Legalisierung der Sterbehilfe unter präzisen gesetzlichen Bedingungen. Der Wille eines Kranken, medizinische Behandlungen ablehnen zu können, müsse respektiert werden.

Vor allem der Verweis auf Holland und Belgien provozierte den erbitterten Widerstand von Kritikern besonders bei Rechtspolitikern. Als Wortführer betonte der britische Labour-Politiker Kevin McNamara, es dürfe niemals dazu kommen, dass ein Mensch bewusst getötet werde - auch nicht wegen eines Sterbenswunsches des Betroffenen angesichts qualvoller Schmerzen. 

QUELLE: http://www.fr-aktuell.de/ressorts/nachrichten_und_politik/aus_aller_welt/?cnt=669335&

LANGFASSUNG

Auf der schiefen Ebene

Tötung als gute Behandlung?: Die Legalisierung der Tötung auf eigenes Verlangen zieht logisch auch das Töten auf Verlangen anderer nach sich / Von Michael Wunder

"Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde" hieß die Empfehlung, die die Parlamentarische Versammlung des Europarats 1999 den 46 Mitgliedsstaaten zum Umgang mit Schwerkranken und Sterbenden gegeben hat. Mit der Zustimmung einer großen Mehrheit wurde darin festgestellt, dass die Staaten das Recht auf "menschenwürdiges Leben bis zuletzt" und auf eine palliativ medizinische Versorgung garantieren müssten. Der Wunsch zu sterben könne keinen Anspruch rechtfertigen, durch die Hand eines anderen zu sterben oder gar eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen begründen. Die Staaten sollten vielmehr alles unternehmen, ein angemessene pflegerische, soziale, medizinische und spirituelle Versorgung Schwerkranker und Sterbender aufzubauen. Es war eine gute und beachtliche Empfehlung, mit der sich die damals überstimmte Minderheit aber nicht zufrieden geben wollte.

Sechs Jahre danach befasst sich die Parlamentarische Versammlung des Europarates erneut mit dem Thema. Auf der Tagesordnung steht eine von dem Schweizer liberalen Abgeordneten Dick Marty ausgearbeitete Empfehlung, die zunächst den schlichten, aber deutlichen Titel "Euthanasie" tragen sollte, nach Protesten und Einwänden einer Reihe von Abgeordneten nun "Hilfe für Patienten am Ende des Lebens" heißt, und unverblümt einen deutlich anderen Ton anschlägt. .

Die Parlamentarische Versammlung könne nicht, so wird gleich am Anfang des vorgeschlagenen Textes festgestellt, ignorieren, dass zwei Mitgliedsstaaten, die Niederlande und Belgien, die Euthanasie legalisiert haben. Dies ist sicherlich richtig. Nur hatten die Niederlande auch schon zur Zeit der ersten Empfehlung des Europarates die Straffreiheit der Euthanasie gesetzlich eingeführt. Gerade deshalb enthielt die Empfehlung von 1999 die Aufforderung an die Mitgliedsstaaten, gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention den Schutz vor der intentionalen Tötung Schwerkranker und Sterbender zu gewährleisten.

Dick Marty will das Gegenteil. In der ersten Version der jetzt zur Abstimmung stehenden neuen Empfehlung sollten die Mitgliedsstaaten ganz direkt aufgefordert werden, dem Niederländischen Beispiel zu folgen. Sie sollten ihren Ärzten Straffreiheit zugestehen, wenn sie öffentlich zugäben, bereits Euthanasie geleistet zu haben und dann in einem zweiten Schritt Gesetze erwägen, die den Ärzten die Tötung ihrer Patienten erlauben, wenn es deren freiwilliger und wohlüberlegter Wunsch sei.

Mit Recht wurde Martys Vorstoß als "niederländisches Modell für alle" bezeichnet, im zuständigen Europarats Ausschuss "Soziales, Gesundheit und Familie" in dieser Form abgelehnt und zur "Überarbeitung" zurückverwiesen. Die überarbeitete Form liegt jetzt der Gesamtversammlung zur Beschlussfassung vor. Sie empfiehlt anders als der erste Entwurf den Ausbau der Palliativversorgung, den Aufbau angemessener Pflege, die Sicherstellung der Versorgung Sterbender zu Hause und ethische Codes, die überflüssige und unerwünschte Lebensverlängerungen ausschließen. Diese Punkte sind sicherlich positiv zu bewerten, bieten aber im Vergleich zur Empfehlung von 1999 tatsächlich nichts neues.

Interessant ist deshalb, was die neue Empfehlung von der alten unterscheidet und was einzig begründen könnte, warum sich der Europarat nach so kurzer Zeit erneut mit der Materie beschäftigen soll. Es ist die Behauptung, dass in vielen Mitgliedsstaaten "verschiedene Formen der Euthanasie ohne irgendwelche gesetzlichen Regulierungen oder auch gegen die formale Gesetzeslage praktiziert" würden, weshalb die Rechte der Patienten gestärkt, die Pflichten und die Verantwortung des professionellen Personals geklärt und die Niederländische und Belgische Gesetzgebung "analysiert" werden sollte.

Man muss schon zweimal lesen, um zu verstehen, dass damit die bisherige Empfehlung auf den Kopf gestellt werden soll. Mit Recht hat der britische Abgeordnete Kevin McNamara für die anstehende Befassung in der Parlamentarischen Versammlung eine Reihe wesentlicher Kritikpunkte und Änderungsanträgen formuliert. So verlangt er mit Recht seriöse Quellen für die Behauptung der in den Mitgliedsstaaten weit verbreiteten verdeckten Euthanasie und Belege, dass diese nur durch eine Legalisierung aus ihrer Heimlichkeit befreit und in kontrollierte Bahnen überführt werden könnte. Für Großbritannien zitiert er eine Befragung, nach der eine überwältigende Mehrheit der Ärzte eine Euthanasiegesetzgebung ablehnen, ja diese auch nicht praktizieren würden, wenn sie gesetzlich erlaubt sei. Das Selbstbestimmungsrecht könnten die Euthanasiebefürworter beileibe nicht für sich allein in Anspruch nehmen, es sei vielmehr auch die Grundlage der Argumentation der Euthanasiegegner. Die Selbstbestimmung betreffe die Behandlung der Kranken und Sterbenden, mit ihr könne auch eine Behandlung ausgeschlossen werden, nicht aber die intentionale Tötung durch Dritte beansprucht werden und damit die Zerstörung der Grundlage der Selbstbestimmung, des Lebens, selbst.

McNamara zitiert aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Fall Diane Pretty gegen das Königreich Großbritannien, bei dem die Betroffene die von ihr geforderte Tötung auf Verlangen mit ihrem Selbstbestimmungsrecht begründete. Der Europäische Gerichtshof hatte damals - und das könnte für die zukünftige Diskussion in Europa wichtig sein - festgestellt, dass Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Leben garantiert, kein negatives Recht in Gestalt eines "Rechts auf den Tod" durch die Hand einer Person oder durch die Hilfe einer öffentlichen Autorität einschließe.

 

 

Was bleibt - und damit trumpft Dick Marty auf - ist, ob Europa es aushalten kann, dass die Niederlande und Belgien Euthanasiegesetze haben und diese mit der Europäischen Menschenrechtskonvention für vereinbar halten? Kann es zwei Wahrheiten über die Menschenrechtskonvention geben? Dies mag genau die offene Flanke sein, auf der der Konsens der Mehrheit in Europa gegen die Euthanasie beständig in Frage gestellt werden wird. Ein kritischer Blick auf die Entwicklung in den Niederlanden kann zwar die Frage der Vereinbarkeit der Euthanasie mit der Menschenrechtskonvention nicht beantworten, wohl aber die Tauglichkeit der Niederländischen Gesetzgebung als Modell für Europa.

Niederlande - Regelung des nicht Regelbaren


Am Anfang der niederländischen Entwicklung stand die offizielle Zusicherung des Justizministeriums in Den Haag, Ärzte, die sich offen zu von ihnen praktizierten Euthanasie-Fällen bekennen würden, strafrechtlich nicht zu verfolgen, obwohl sie ganz offensichtlich gegen die damalige Gesetzeslage verstoßen hätten.. Die darauf folgende Untersuchung des Justizministeriums von 1990 ergab, dass 1,8 Prozent aller Todesfälle, ca. 2.300 Menschen, durch Euthanasie mit Einwilligung verursacht worden waren, 0,3 Prozent durch ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung (242 Menschen) und 0,8 Prozent durch Euthanasie ohne Einwilligung (976 Menschen). Letztere wurde nicht nur an Patienten vollzogen, die zu einer Willensäußerung nicht fähig waren, sondern in 375 Fällen auch an Entscheidungsfähigen, die man gar nicht erst fragte.

Am 1.1.1994 wurde die ministerielle Zusicherung der Straffreiheit zum Gesetz. Dieses erste niederländische Euthanasie-Gesetz stellte die Tötung auf Verlangen und die ärztliche Beihilfe beim Suizid formal zwar weiterhin unter Strafe, garantiert aber Ärzten Straffreiheit., die sich dabei auf einen rechtfertigenden Notstand beriefen und bestimmte Sorgfaltskriterien einhielten. Zu diesen gehörten das Vorliegen einer unheilbaren Krankheit, die Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit, aber auch die zeitliche Beständigkeit des Todeswunsches und die Pflicht des Arztes, jeden Euthanasiefall zu melden.

Ein Jahr später, 1995, ergab eine Studie im Auftrag zuständigen Ministerien, dass nur 60 Prozent der Ärzte, die Euthanasie praktizierten, der Meldepflicht nachkamen und in fast 50 Prozent der Fälle zwischen der Todeswunschäußerung und der Tötung nur wenige Tage oder Stunden vergangen waren. Die geforderte Beständigkeit und Ernsthaftigkeit des Wunsches wurden in all diesen Fällen nicht überprüft. Alarmierend waren aber vor allem wieder die Zahlen: in 2,4 Prozent aller Sterbefälle (3.600 Menschen) war Euthanasie mit persönlicher Einwilligung durchgeführt worden, in 0,3 Prozent ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung (238 Menschen) und in 0,7 Prozent (913 Menschen) Euthanasie ohne persönliche Einwilligung. In keinem dieser Fälle, die ja alle gesetzeswidrig waren, kam es zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Als Motive gaben die tötenden Ärzte in den meisten Fällen an, dass eine weitere medizinische Behandlung sinnlos gewesen wäre (67 Prozent), keine Aussicht auf Besserung bestanden habe (44 Prozent), die Angehörige nicht mehr damit fertig geworden wären (38 Prozent) und die Lebensqualität zu niedrig gewesen sei (36 Prozent). Straflos blieben auch Ärzte, die depressiven oder magersüchtigen Patienten zur Selbsttötung verhalfen, in einem Fall eine 15 jährigen, in einem anderen Fall einer chronisch depressiven Patientin, die "absolut keine Lebensenergie" mehr gehabt habe.

Dennoch wurde im April 2001 das zweite niederländische Euthanasie-Gesetz erlassen, dass die bisherigen Regelung "verboten, aber straffrei" in eine Erlaubnisregel umwandelt. Erlaubt ist seither die Euthanasie, wenn der Arzt

· zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient seine Bitte freiwillig und nach reiflicher Überlegung gestellt hat,

· zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist,

· den Patienten über dessen Situation und dessen Aussichten aufgeklärt hat,

· gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt ist, dass es für dessen Situation keine andere annehmbare Lösung gibt,

· mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate gezogen hat, der den Patienten untersucht und schriftlich zu den genannten Sorgfaltskriterien Stellung genommen hat, und

· bei der Lebensbeendigung oder der Hilfe bei der Selbsttötung mit medizinischer Sorgfalt vorgegangen ist.

Vergleicht man das Gesetz von 2001 mit dem von 1994 so ergeben sich folgende Unterschiede:

· der Tötungswunsch muss nicht mehr zeitlich beständig sein

· die Krankheit muss nicht mehr unheilbar sein

· Euthanasie bei psychisch Erkrankten ist im Gesetz nicht ausgeschlossen (wenn sich der tötende Arzt auf einen übergesetzlichen Notstand beruft und zwei statt einen weiteren Arzt hinzuzieht, kann er mit Straffreiheit rechnen)

· die Altersgrenze von 18 ist aufgehoben (16 -18jährige können Euthanasie beantragen, wobei die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden müssen, bei 12 - bis 16jährigen müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen).

Die Dramatik der niederländischen Lösung liegt zum einen darin, dass die Gesetzesregelungen Schritt für Schritt einer eskalierenden Praxis angepasst wurden, zum anderen darin, dass diese Gesetzgebung beständig und ohne Ahndung unterlaufen wird. Für 2001 lag die Zahl der Euthanasiefälle mit Einwilligung bei 2,6 Prozent aller Sterbefälle (3650 Menschen), die Fälle der ärztlichen Hilfe bei der Selbsttötung bei 0,2 Prozent (180 Menschen) und die unfreiwilligen Euthanasiefälle wiederum bei 0,7 Prozent (941 Menschen).

Der niederländische Versuch, die Euthanasie durch die Legalisierung einzudämmen und Missbrauch zu verhindern, kann nicht anders als gescheitert bezeichnet werden. Die Zahl der eingewilligten Euthanasiefälle ist innerhalb von 10 Jahren leicht angestiegen, was vor dem Hintergrund der leicht verbesserten Meldemoral zu interpretieren ist, die Zahl der unfreiwilligen Euthanasie ist aber über 10 Jahre konstant bei 900 bis 1000 Fälle pro Jahr geblieben. Die Tötung ohne Verlangen erweist sich als offensichtlich unvermeidbare Begleitpraxis der Tötung auf Verlangen. Wenn die Schleuse einmal geöffnet ist, und die Tötung auf Verlangen zur legalen medizinischen Behandlung erklärt worden ist, ändert sich ganz offensichtlich auch die Mentalität der Medizin und der Mediziner, die dann auch ohne Verlangen töten , wenn die weitere Behandlung als sinnlos erachtet wird, die Angehörigen als zu belastet gelten oder die Lebensqualität als zu niedrig eingeschätzt wird.

 

Proteste gegen die offensichtliche permanente Unterlaufung der Vorschriften sind in den Niederlanden gering. Ins Auge sticht, dass auch mit dem jetzigen Gesetz ganz offensichtlich noch kein Endpunkt erreicht ist. So erklärte die niederländische Gesundheitsministerin Els Borst-Ellers unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes 2001, dass auch die kontrollierte Abgabe von Selbsttötungspillen an Lebensmüde erwägenswert sei. Des weiteren wird mittlerweile zugegeben, dass die Tötung von schwerbehinderten Neugeborenen, Wach-Koma-Patienten und Patienten mit fortgeschrittener Demenz von dem jetzigen Gesetz lediglich aus Gründen der politischen Durchsetzbarkeit abgetrennt worden sei und in den nächsten Jahren in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden soll. Anfang dieses Jahres wurde dann bekannt, dass im Zeitraum 1997 bis 2004 bereits 22 Säuglinge mit Spina bifida und Hydrocephalus getötet worden sind und die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in allen Fällen einstellte, obwohl diese Tötungen eindeutig dem Gesetz widersprechen,.

Behindertenverbände in den Niederlanden vertreiben angesichts der jetzigen Situation chip-Karten, die die Betroffenen immer bei sich tragen sollen und die ausdrücklich die Anwendung lebensbeendender Maßnahmen für den Fall ausschließen, dass der Betroffene sich nicht mehr äußern kann. In den grenznahen Regionen im Aachener Raum und am Niederrhein wird zunehmend das Phänomen eines grenzüberschreitenden Patiententourismus niederländischer Senioren berichtet, die es vorziehen sich in deutschen Krankenhäusern oder Pflegeheimen behandeln zu lassen.

In Belgien ist seit 2002 ein Euthanasiegesetz erlassen. Es lehnt sich eng an das Niederländische an, wenn gleich einige Bestimmungen wie die Altersgrenze von 18 Jahren und die nachzuweisende zeitliche Beständigkeit des Todeswunsches von mindestens 1 Monat strenger sind. Der Anteil der uneingewilligten Euthanasie ist aber noch größer als in den Niederlanden. Nach einer Untersuchung von 2001 waren 1,1 Prozent aller Tode in Belgien auf eingewilligte Euthanasie zurückzuführen und sogar 3,2 Prozent auf uneingewilligte Euthanasie.

Schlussfolgerungen


Dick Marty fragt am Ende seiner Empfehlung für den Europarat: "Wollen wir und können wir ernsthaft unterstellen, dass die Parlamente der Niederlande und Belgiens durch die Entkriminalisierung der Euthanasie menschliches Leben mit Verachtung oder Gleichgültigkeit behandeln oder gar einer groben Pflichtverletzung schuldig sind, Leben zu schützen ?"

Meine Antwort ist nein, weil ich die Motive und Absichten der Parlamentarier weder in Zweifel ziehen will noch kann. Dennoch kann ich aber die Entwicklung in den Niederlanden und Belgien völlig ablehnen und sie als abschreckendes Beispiel einer schiefen Ebene ansehen, auf der es kein Halten mehr gibt.

Dabei geht es weniger um Missbrauch als vielmehr um sachlogische Ausweitungen, für die es Schritt für Schritt jeweils vernünftige Gründe gab und gibt. Warum sollten Menschen, wenn die Tötung auf Verlangen schon legal ist, einen Monat warten müssen, wenn sie ihr Leben beendet haben wollen? Warum sollten Menschen, die ihre Situation als nicht mehr lebenswert ansehen, eine Tötung auf Verlangen nur bei einer unheilbaren Krankheit erhalten? Warum sollte ein 18jähriger mit einer vielleicht nicht so schweren Erkrankung mehr Recht auf eine Tötung haben als ein 17jähriger mit einer schweren Erkrankung?

Insbesondere hat sich das Versprechen, dass die Bindung der Patiententötung an das persönliche Verlangen eine stabile Grenze gegen Fremdentscheidung und Tötung auf Verlangen anderer wäre, gerade am Beispiel der Niederlande als hohle Phrase erwiesen. Wenn es einmal gesetzlich ermöglicht wird, dem Leben einen Wert oder einen Unwert zuzubilligen, der es rechtfertigt, dieses Leben zu töten, dann wird diese Bewertung auch unabhängig von der persönlichen Verlangensentscheidung möglich.

Die Tötung auf Verlangen des einzelnen Schwerkranken und die Tötung auf Verlangen anderer, die vielleicht Mitleid haben, die Situation nicht aushalten können oder die Pflege nicht mehr bezahlen wollen, sind untrennbar miteinander verbunden. Selbstbestimmung und Fremdbestimmung sind in der Euthanasiefrage wie ein Januskopf. "Warum", so fragte der US amerikanische Bioethiker und Euthanasiebefürworter Marvin Kohl schon in den 70er Jahren, "soll eine Person nur deshalb länger leiden und ihr die barmherzige Tötung vorenthalten werden, wenn sie sich nicht mehr äußern kann?" Es ist hier das Prinzip der Gleichbehandlung, das die Euthanasie ohne Einwilligung rechtfertigen soll.

Wenn die Tötung von Patienten zu einer normalen ärztliche Behandlung wird, so ändert sich nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, insbesondere wenn dieser sich nicht sicher sein kann, dass die Bindung an seine Einwilligung im Falle des Falles keine Rolle spielt, sondern auch die Mentalität der Medizin und der Mediziner allgemein.

Leo Alexander, Neurologe und Psychiater aus Boston, medizinischer Sachverständiger der US-Anklagevertretung im Nürnberger Ärzteprozess und Mitverfasser der Nürnberger Kodex 1947 drückt diesen auch historisch belegten Zusammenhang so aus: "Der Anfang war eine feine Verschiebung in der Grundeinstellung der Ärzte. Es begann mit der Akzeptanz der Einstellung der Ärzte, dass es bestimmte Leben gibt, die nicht wert sind, gelebt zu werden. Diese Einstellung umfasste in seiner frühen Ausprägung die ernsthaft und chronisch Kranken. Allmählich wurde der Kreis derjenigen, die in diese Kategorie einbezogen wurden, ausgeweitet auf die sozial Unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten... es ist wichtig zu erkennen, dass die unendlich kleine Eintrittspforte, von der aus diese ganze Geisteshaltung ihren Lauf nahm, die Einstellung gegenüber nicht rehabilitierbar Kranken war."

Dem ist nur wenig hinzuzufügen. Die historische Erfahrung hat durch die Niederlande einen aktuellen empirischen Beleg erhalten. Es ist etwas fundamental anderes, ein unausweichliches Sterben durch Unterlassung medizinische Maßnahmen nicht unnötig zu verlängern als ein Leben, weil es von dem Betroffenen oder eben auch anderen für nicht mehr lebenswert gehalten wird, aktiv zu beenden, obwohl noch Heilung oder Besserung möglich wären. Der Europarat ist gut beraten, diese Grenze, die in der Empfehlung von 1999 klar und deutlich benannt war, beizubehalten. Man braucht dazu noch nicht einmal eine christliche Position beziehen, dass das Leben uns gegeben ist und wir es uns nicht nehmen dürfen. Die Erfahrungen aus den Niederlanden reichen aus.

 

Michael Wunder
KORRESPONDENZADRESSE:

 

Beratungszentrum Alsterdorf
Dorothea - Kasten - Str. 3
22292 Hamburg
Tel: + 49 - 40 - 50773566
Fax: + 49 - 40 - 50773777
E-Mail: m.wunder@alsterdorf.de

 

Pressemeldung

Hubert Hüppe, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: 030-2277 7708
Telefax: 030-2277 6708
eMail: berlin03@huberthueppe.de

PRESSEERKLÄRUNG

Berlin, 27. April 2005

Europarat lehnt Sterbehilfe ab - erfreuliches Signal

Anlässlich der Ablehnung der Sterbhilfe durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe, stellvertretender Vorsitzender der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin":

Es ist erfreulich, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats heute in Straßburg den umstrittenen Marty-Bericht zur Sterbehilfe abgelehnt hat. Damit bleibt es bei der Beschlusslage von 1999, in der die Parlamentarische Versammlung des Europarats Euthanasie ausdrücklich verurteilt hat. Töten gehört nicht zum ärztlichen Handlungsauftrag.

Mit der heutigen Abstimmung ist wieder etwas Raum geschaffen, um über die wirklich humanen Alternativen zur Patiententötung nachzudenken: Zuwendung, menschenwürdige Pflege und Verbesserung der Palliativmedizin, insbesondere der ambulanten Palliativversorgung. Es muss auch in Deutschland über gesetzliche Regelungen nachgedacht werden, die pflegenden Angehörigen Erleichterung bringen.

Quelle: http://www.huberthueppe.de/behi05/050427.shtml

Formularbeginn


Pressemeldung: 27. April 2005
Thomas Rachel

 

Eine europäische Entscheidung für das Leben
Die Tötung eines Menschen darf nicht unsere Antwort auf Krankheit und Leid sein

 

Zu der Entscheidung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, den Resolutionsantrag von Dick Marty abzulehnen, erklärt der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion in der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin", Thomas Rachel MdB:


Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt die heutige Entscheidung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, den Resolutionsentwurf von Dick Marty abzulehnen. Der Antrag hatte unter anderem eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe unter bestimmten Umständen zum Inhalt. Der Europarat hat damit seine Position bestätigt und sich für den Schutz menschlichen Lebens und gegen die aktive Sterbehilfe ausgesprochen.

Die Tötung eines Menschen darf nicht unsere Antwort auf Krankheit und Leid sein. Aufgabe einer Gesellschaft ist es vielmehr, Kranke, Alte und Sterbende auch in ihrer Sterbensphase zu versorgen, zu pflegen und zu begleiten. Versagt eine Gemeinschaft diese Hilfe, verstärken sich Forderungen nach der Legalisierung aktiver Sterbehilfe.

Wir fordern daher einen Ausbau und die Förderung der Hospize und der Palliativmedizin, um eine humane Sterbebegleitung flächendeckend zu gewährleisten. Die Rechtslage und Praxis der Niederlande und Belgiens darf hingegen kein Vorbild für Gesamteuropa sein.

© CDU/CSU Bundestagsfraktion 2005

 

QUELLE: http://www.cducsu.de/section__2/subsection__1/id__10882/meldungen_druck.aspx

 

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT ONLINE

27.04.2005

 


A U S L A N D
EU: Parlamentarische Versammlung lehnt Vorlage zur Sterbehilfe ab

STRASSBURG. Die seit Jahren im Europarat geführte Diskussion über Sterbehilfe ist am 27. April wenig ruhmreich geendet. Nach dreistündiger hitziger Debatte lehnte die Parlamentarische Versammlung des Staatenbundes eine Position zu dem heiklen Thema ab.

Zuvor hatten sich die Parlamentarier aus den 46 Europaratsländern in mehreren Änderungsanträgen gegen eine Legalisierung der Sterbehilfe ausgesprochen und vor den Gefahren des Missbrauchs gewarnt. Sie strichen außerdem Hinweise auf die derzeit in vielen Ländern in einer „juristischen Grauzone“ und heimlich praktizierte Sterbehilfe aus dem Text. Schließlich wurde die ganze Vorlage mit 138 gegen 26 Stimmen abgelehnt.

Damit habe sich die Parlamentarier-Versammlung erneut in einer „schweren Entscheidung“ um eine klare Position gedrückt, kritisierte der ungarische Liberale Matyas Eörsi im Namen des Rechtsausschusses. Auch der Berichterstatter, der Schweizer Liberale Dick Marty, zeigte sich enttäuscht. Er habe drei Jahre lang in den Ausschüssen um einen Kompromiss gerungen, sagte er vor Journalisten. Ziel sei es vor allem gewesen, auf ein Problem hinzuweisen, mit dem immer mehr Länder konfrontiert seien: dass Sterbehilfe heimlich und ohne legalen Rahmen praktiziert werde. Täglich würden in vielen Krankenhäuser lebenserhaltende Geräte abgeschaltet. „Doch viele wollen davor die Augen verschließen.“

Der vier Mal jährlich in Straßburg tagenden Parlamentarier-Versammlung gehören 315 Abgeordnete aus den Mitgliedsländern des Europarats an. Ihre Entschließungen sind nicht bindend, doch versteht sich die Versammlung als „Gewissen“ des Europarats, zu dessen wichtigsten Aufgaben der Schutz der Menschenrechte gehört. /ps


© Deutscher Ärzte-Verlag

 

 

QUELLE: http://www.aerzteblatt.de/v4/news/newsdruck.asp?id=19937