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Gemeinsamer Entwurf eines Berufsbildes von BdB und VfB für Berufsbetreuer vom 17.01.2003.

(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden jeweils die männliche Form als pars pro toto verwendet. Eine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts ist damit selbstverständlich nicht beabsichtigt.)

Einleitung

Zum 01.01.1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgeschafft und durch das neu formulierte Betreuungsrecht, mit dem neu geschaffenen Institut der „Betreuung" ersetzt. Dieses stellt das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund. Das Klientel betreuerischen Handelns sind die Menschen, für die eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet ist, insbesondere also psychisch Kranke, geistig Behinderte, Suchterkrankte, Demenzerkrankte und Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten, die aus eigener Kraft ihre rechtlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr besorgen und den Zugang zu den daseinssichernden sozialen, medizinischen und anderen Versorgungssystemen nicht mehr selbst finden können. Die Tätigkeit des beruflichen Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist die rechtliche Besorgung dieser Angelegenheiten, die Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst in ihrer rechtlichen Auswirkungen erfassen und allein verantwortlich wahrnehmen können. Als Betreuer fungieren meist ehrenamtlich tätige Familienangehörige. Deren fachliche Kompetenz stößt jedoch oft an Grenzen, so dass in vielen Fällen nur Berufsbetreuer die rechtlichen Angelegenheiten der Betreuten kompetent regeln können.

Seit dem 01.01.1999 gilt als Berufsbetreuer, wer mehr als 10 Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet (§ 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB). Rechtliche Betreuungen werden berufsmäßig von freiberuflich arbeitenden Betreuern sowie angestellten Betreuern in Betreuungsvereinen („Vereinsbetreuern") und Betreuungsbehörden („Behördenbetreuern") geführt. Hierzu werden sie von den Vormundschaftsgerichten bestellt.

Berufsbetreuer

      • sind in ihrer Berufsausübung unabhängig,
      • besitzen eine besondere Handlungskompetenz in einem breiten Handlungsspektrum,
      • haben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den ihnen anvertrauten Personen und
      • erbringen ihre Leistungen individuell auf den jeweils Betreuten bezogen.

Berufsbetreuer erbringen als Vertrauenspersonen des fürsorgenden Staates auf Grund ihrer besonderen personalen, fachlich-methodischen und rechtlichen Qualifikationen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Betreuten und dem Allgemeinwohl. Damit erfüllen sie nicht nur eine individuelle Funktion für die Klienten, sondern auch eine wichtige gesellschaftliche Funktion im System der sozialen Sicherung und Versorgung.

Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht das Wohl der Betreuten. Dieses ist nicht als objektiv bestimmbares, wohlverstandenes Interesse, sondern subjektiv und nicht verallgemeinerbar zu verstehen. Indem die Betreuung das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund stellt, ist sie eine berufliche Tätigkeit mit unmittelbarem Grundrechtsbezug. Diese berufliche Tätigkeit vollzieht sich im Spannungsfeld zwischen einer besonderen Verantwortung für das Wohl der Betroffenen, das oberstes ethisches Ziel der beruflichen Tätigkeit ist, und ihrer krankheits- oder behinderungsbedingten Verletzlichkeit.

Neben der Führung beruflicher Betreuungen sind Berufsbetreuer offen für die Ausführung betreuungsaffiner, und eine ähnliche Eignung voraussetzender, sozialer Beratungs- und Unterstützungs- sowie rechtlicher Vertretungsleistungen, wie z. B. die Übernahme von Verfahrenspflegschaften oder Tätigkeiten im Bereich der Jugendhilfe (Vormundschaften, Pflegschaften).

Eignungsvoraussetzungen:

Betreuer müssen dafür geeignet sein, die Angelegenheiten eines Klienten in den vom Vormundschaftsgericht bestimmten Aufgabenkreisen rechtlich zu besorgen und dabei den Klienten persönlich zu betreuen (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB). Für diese Tätigkeit ist insbesondere die Schlüsselqualifikation der kompetenten Gestaltung komplexer Beratungs- und Unterstützungsprozesse nötig, für die Berufsbetreuer spezifische personale sowie fachliche Kompetenzen mitbringen.

Personale Kompetenzen:

Als Persönlichkeitsmerkmale des beruflichen Betreuers sind dabei besonders wichtig:

      • Menschenkenntnis bzw. praktische Lebens- oder Berufserfahrung.
      • Selbstbewusstsein, Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit.
      • Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion und Selbstkritik.
      • hohe Frustrationstoleranz und Bereitschaft, auch solche Verhaltensweisen des Betreuten zu akzeptieren, die den eigenen Werten widersprechen.
      • Empathie (Einfühlungsvermögen), Kreativität und Phantasie zur sensiblen Erkundung des Willens und des Wohls des Betreuten.
      • moralische Integrität.
      • soziale Kompetenzen in der verbalen und nonverbalen Kommunikation und Interaktion (z. B. Gesprächsführung, Verhandlungsgeschick, Auftreten) mit Akteuren aus vielen unterschiedlichen Sozialkontexten.
      • Motivation zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Arbeiten, mit unverzichtbarer Zuverlässigkeit und Rechtschaffenheit, Entscheidungskompetenz sowie einem ausgeprägten Organisationstalent.

Fachlich und methodische Kompetenzen:

      • Zur professionellen Führung von Betreuungen sind folgende Qualifikationen erforderlich:
         
      • Zur Ermittlung von Wohl und Wille des Klienten sind Kenntnisse in den Methoden qualifizierter Beratungs- und Unterstützungsarbeit nötig.
      • Kern der Betreuungstätigkeit ist die rechtliche Vertretung. Deshalb sind einschlägige Rechtskenntnisse zur Berufsausübung unabdingbar.
      • Die Nutzung der Möglichkeiten der Rehabilitation der psychisch kranken bzw. körperlich, geistig oder seelisch behinderten Betreuten ist eine der Pflichten des Betreuers (vgl. § 1901 Abs. 4 BGB). Folglich sind medizinische, psychiatrische und psychologische Grundkenntnisse insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge notwendig.
      • Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse sind für die Daseinssicherung und die Vermögenssorge erforderlich.
      • Die Nutzung der Möglichkeiten zur sozialen Reintegration erfordert humanwissenschaftliche Kenntnisse.
      • Von beruflichen Betreuern wird nicht nur die Kenntnis des Ressourcennetzwerks der lokalen bzw. regionalen Hilfeinstitutionen erwartet. Vielmehr ist es unerlässlich, dass Berufsbetreuer selbst als Teil dieses Hilfenetzwerkes aktiv sind.
      • Für die Führung von Betreuungen ist Planungs- und Kommunikationsfähigkeit gefordert.

Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung:

Bislang gibt es keine eigenständige bundesweit anerkannte Aus- oder Weiterbildung zum Berufsbetreuer. Entsprechende Fertigkeiten werden überwiegend erst im Zuge eines „learning on the job" -Prozesses erworben, bzw. auf das Führen von Betreuungen hin spezifiziert. Um diesen Adaptionsprozess erfolgreich zu gestalten und gleichzeitig der großen ethischen Verantwortung und den teilweise starken psychischen Belastungen der Betreuungsarbeit gewachsen zu sein, sind für Berufsbetreuer kontinuierlich zu praktizierende Fortbildungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen wahrzunehmen.

Zur Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung gehören:

      • Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung.
      • Anwendung und Entwicklung von Standards in der beruflichen Betreuungsarbeit.
      • Verpflichtung zur professionellen Arbeitsweise.
      • Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Vertretung.
      • Verpflichtung zur kollegialen Zusammenarbeit.

Professionell arbeitende Betreuer zeichnen sich aus durch:

      • Die Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Klienten.
      • Die gewissenhafte Dokumentation ihrer Arbeit.
      • Den regelmäßigen fachlichen Austausch bzw. die Kooperation mit Kollegen.
      • Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
      • Die Reflexion ihres Tuns in Form von Fallbesprechungen und Supervision.
      • Die Vorsorge für eine problemlose Vertretungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall.
      • Die adäquate Ausstattung ihres Betreuerbüros.

Die zentralen Elemente der zukünftigen Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung sind:

      • Eine eigenständige Qualifikation zum Berufsbetreuer auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses.
      • Die Einrichtung einer Zertifizierung unter Beteiligung der Berufsverbände.
      • Die Einrichtung eines Berufsregisters.

Qualitätssicherungsmaßnahmen in Kooperation mit den Berufsverbänden.

Berufsbetreuer brauchen zur erfolgreichen Berufsausübung und im Zuge ihrer Professionalisierung die Anbindung an einen Berufsverband. Folgende Wechselwirkungen sind von Bedeutung:

      • Durch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband nehmen Berufsbetreuer Einfluss auf die Etablierung und
      • Professionalisierung ihres Berufes.
      • Die Berufsverbände bieten ihren Mitgliedern, eine breite Palette an Informationen, Dienstleistungen und standespolitischer Interessensvertretung.
      • Die Berufsverbände entwickeln Ethikrichtlinien und Berufsordnungen, die von den Mitgliedern anerkannt werden.

BdB und VfB erarbeiten zur Verwirklichung der Grundsätze des Berufsbildes von den Mitgliedern abzustimmende Leitdokumente, die ständig aktualisiert werden:

      • Eine Berufs- und Schiedsordnung.
      • Eine Berufsethik.
      • Ein Konzept der Weiterqualifikation zum Berufsbetreuer und der Fortbildung im Beruf.
      • Ein Konzept für ein Berufsregister.

Berufsbetreuer die Mitglied in Verbänden sind, lassen sich im Berufsregister registrieren, nehmen an frei gewählten Fortbildungen bei akkreditierten Fortbildungsanbietern teil und unterwerfen sich im Konfliktfall dem Schiedsspruch der Schiedsstelle.
Diese engen Wechselbeziehungen zwischen den Verbandsmitgliedern und den Berufsverbänden gewährleisten ein kontinuierliches und professionsintern geregeltes Streben sowohl nach Verbesserung der Qualität der berufsbetreuerischen Arbeit für die Klienten als auch nach Professionalisierung und der Etablierung eines Berufes „Berufsbetreuer / Berufliche Betreuung".

 

Entwicklungsbegründung für eine Neuentwicklung des Berufsbildes des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers

 * Von der Muse des Staates geküsst

Berufsbild des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers

Diskussionsentwurf zur Evaluation des 1997 von der Mitgliederversammlung des VfB e. V. in Köln verabschiedetes Berufsbildes. Ausgearbeitet vom Vorstand es VfB e. V., redaktionelle Bearbeitung Gerold Oeschger, Klaus Uhlig, Beratung: Prof. Dr. Thomas Klie.

Die Zielgruppen des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers sind in erster Linie junge Menschen und Menschen mittleren Alters mit chronifizierten psychischen Störungen, geistigen und körperlichen Behinderungen. Ebenso wie die demographische Entwicklung eine deutliche Zunahme an altersdementen Behinderten prognostiziert, ist auch eine Zunahme psychischer Störungen bereits erkennbar und vorhersehbar. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) meldet, dass jeder vierte Mensch irgendwann in seinem Leben von einer psychischen Störung betroffen sein wird. In der Bundesrepublik Deutschland sind mittlerweile psychische Störungen eine der häufigsten Erkrankungsursachen.

Grund für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist eine krankheits- oder behinderungsbedingte Einschränkung der Betroffenen, die sie hindern durch eigenes selbständiges Handeln Rechtsansprüche durchzusetzen und zu erhalten oder ihre Grundrechte und ihren materiellen Besitz zu erhalten oder zu verteidigen. Zielsetzung der gesetzlichen Betreuung ist die Sicherstellung eines selbst bestimmten und menschenwürdigen Lebens integriert in der Gesellschaft (siehe auch normative Vorgabe des § 1901 BGB).

1. Die Funktion des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers

Mit der Einführung des Betreuungsrechtes wurde das Instrument der Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige abgelöst und neu geordnet. Die Einführung des neuen Rechtes hat auch die Funktion der in diesem Bereich beruflich Tätigen neu bestimmt. Die nunmehr zehnjährige Geschichte des Betreuungsrechtes (siehe auch Ausführungen unter Punkt 2) haben die Funktionen des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers in seiner geschichtlichen Entwicklung mitbestimmt.

1.1  Die individuelle Funktion

Der freiberufliche gesetzliche Betreuer vertritt, berät, informiert und koordiniert rechtsfürsorgend, gerichtlich und außergerichtlich die betroffenen Menschen, für die das Vormundschaftsgericht den freiberuflichen gesetzlichen Betreuer eine Vollmacht zur beruflichen Arbeit erteilt hat. Die berufliche Arbeit des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers orientiert sich an der Würde und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen im Einklang mit der nationalen und internationalen Rechtsordnung. Im Rahmen der ihm auferlegten Schutz- und Fürsorgepflichten zu Gunsten der Betroffenen, hat der Betreuer die Werte und Lebensvorstellungen der Betroffenen in Unabhängigkeit von seinen eigenen ethischen, moralischen und politischen Wertungen und Normen zu wahren.

1.2 Funktion im sozialen Sicherungs- und Versorgungssystem

Der freiberufliche gesetzliche Betreuer wird wirksam, in dem er Voraussetzungen schafft für das Tätig werden Anderer im System. Er leistet Vernetzungsarbeit und garantiert Kontinuität an den Schnittstellen des Systems und stellt die Finanzierung sicher.

1.3 Die gesellschaftliche Funktion

Der freiberufliche gesetzliche Betreuer erfüllt Staatspflichten gegenüber den von der gesetzlichen Betreuung Betroffenen. Unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen innerhalb der Gesellschaft, im Sinne des Artikel 3 des Grundgesetz, erfüllt der freiberufliche gesetzliche Betreuer seine Staatspflichten zur Sicherung der Gleichstellung der Betroffenen. Er vertritt und verteidigt Positionen und Lebensformen der Betroffenen. In Zeiten knapper Ressourcen leidet insbesondere die Wertschätzung für den betroffenen Personenkreis. Dies kann bis zum Verlust der eigentlichen Funktionen des Staates für die Betroffenen führen. Dies muss zunehmend mehr durch freiberufliche gesetzliche Betreuer übernommen und aufgefangen werden.

Diese komplexen Funktionen des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers bedingen interdisziplinäre Qualifikationen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere in den humanwissenschaftlichen, medizinischen und juristischen Disziplinen.

Die derzeit gewählte Terminologie des "Betreuers" widerspiegelt nicht die oben beschriebenen Funktionen des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers. Die Begrifflichkeit führt in weiten Teilen der Öffentlichkeit, als auch im professionellen Umfeld des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers zu Missverständnissen und ungerechtfertigten Erwartungshaltungen. Dies führt stellenweise bis zu einer ungerechtfertigten Ignoranz der Funktion der freiberuflichen gesetzlichen Betreuer.

2. Geschichte der freiberuflichen gesetzlichen Betreuer

In der recht jungen Geschichte des Berufes des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers lassen sich richtungsweisende Entwicklungen erkennen. Es ist in der geschichtlichen Entwicklung deutlich geworden, dass die Tätigkeit des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers aus dem sozialen Sicherungs- und Versorgungssystem nicht mehr wegzudenken ist.

In den letzten zehn Jahren unabhängiger autonomer und von ethischen Normen bestimmter Tätigkeit wurden freiberufliche gesetzliche Betreuer wirksam für Benachteiligte, von der Gesellschaft bis dahin an den Rand gedrängte hilfsbedürftige Menschen. Sie wirkten für deren gesellschaftliche Gleichstellung. Sie halfen den Menschen zu grundgesetzlicher Anerkennung, die zuvor gezwungen waren sich der Gesellschaft zu unterwerfen und anzupassen. Sie leisteten nicht unerhebliche Beiträge zur Gewährleistung einer gesicherten gleichberechtigten Rechtsstellung in der deutschen Gesellschaft und damit zu einer von der internationalen Welt immer mehr wahrgenommenen Voreiterrolle Deutschlands auf diesem Gebiet. Die Tätigkeit der freiberuflichen gesetzlichen Betreuer bildete zugleich auch Gegengewicht zu Entsolidarisierungsprozessen in einer machtdominierenden Gesellschaft. Sie bewahrten eine in der Gesellschaft verschüttete und wieder zu belebende gesellschaftliche Kultur der Akzeptanz, der Toleranz des Verständnisses und der solidarischen Hilfsbereitschaft gegenüber Menschen mit derartigen Handicaps.

3 Rolle der Berufsbetreuer

Mit der Einführung des neuen Betreuungsrechtes 1992 war die Vorgabe des Bundesgesetzgebers, dass die Vormundschaftsgerichte bei entsprechender Erforderlichkeit eine natürliche Person als gesetzlichen Betreuer bestellen. Weiter wurde zur Sicherung und Stärkung des Ehrenamtes als neuer Funktionsträger die Möglichkeit eingeführt, dass sich Gemeinnützige Vereine begründen, deren hauptamtliche Mitarbeiter zum Teil als natürliche Personen gesetzliche Betreuungen führen. Deren Aufgaben sollte es aber auch sein, im Rahmen der Querschnittsarbeit ehrenamtliche Betreuer zu aquirieren, anzuleiten und fortzubilden. Mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1999 kam als weitere Aufgabenstellung für die Vereine hinzu, Betroffene und Interessenten über die Möglichkeit der Betreuungsvermeidung durch Vollmachten zu informieren. Zur Umsetzung des Betreuungsrechtes wurden des weiteren Betreuungsbehörden bei den unteren Verwaltungsbehörden institutionalisiert, deren Aufgaben im Betreuungsbehördengesetz festgeschrieben sind.

Somit ergibt sich, dass neben ehrenamtlich tätigen gesetzlichen Betreuer, der freiberuflich tätige gesetzliche Betreuer als natürliche Person vorrangig mit der Aufgabe der gesetzlichen Betreuung zu betrauen ist. Als wesentlicher Vorteil hat sich dabei herauskristallisiert, dass die vorhandene Grundqualifikation der natürlichen Personen hierbei dem Einzelfall dienlich zugeordnet werden konnte. Neben der rechtlichen Hilfestellung, war auch die persönliche Hilfestellung für die Betroffenen gefordert, die wiederum hohe fachliche Kompetenzen bei den beruflichen gesetzlichen Betreuern erforderte und zunehmend mehr erfordern wird.

4 Kompetenzprofil der freiberuflichen gesetzlichen Betreuer

Das berufliche Profil der freiberuflichen gesetzlichen Betreuer ist vorrangig durch deren fachliche Fähigkeiten gekennzeichnet. Insbesondere muss ein freiberuflicher gesetzlicher Betreuer über

- persönliche Kompetenzen
- politische Kompetenzen
- methodische Kompetenzen
- kommunikative Kompetenzen
- fachliche Kompetenzen
- kulturelle Kompetenzen

verfügen.

Es darf dabei nicht übersehen werden, dass eine Besonderheit in dem Berufsbild des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers darin liegt, dass sich bereits ein sehr hoher Kompetenzanspruch aus dem hoheitlich erteilten Auftrag ergibt, für den Betroffenen tätig zu werden. Dieser Anspruch ist besonders gekennzeichnet durch eine hohe ethische und moralische Anforderung an die Aufgabenstellung, die sich aus der besonderen Situation der Betroffenen ergibt. Hierzu bedarf es einer hohen persönlichen Grundkompetenz in diesen beiden Bereichen, die der freiberufliche gesetzliche Betreuer bereits mitbringen muss. Es bedarf deshalb als eine Grundforderung für einen freiberuflichen gesetzlichen Betreuer, eines gesundes Maßes an Lebenserfahrung und der Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion.

5. Qualitätssicherung in der Berufsgruppe

Es gibt derzeit keinen Ausbildungsberuf zum freiberuflichen gesetzlichen Betreuer. Auf diesem Hintergrund muss der Zugang zur qualitativen Ausübung dieses verantwortungsvollen Berufes zunächst von einer Grundqualifikation abhängig gemacht werden. Diese Grundqualifikation beinhaltet nachstehend Qualifikationsmerkmale:

Einschlägige Rechtskenntnisse: Der freiberufliche gesetzliche Betreuer benötigt fundamentale Kenntnisse des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie aller erforderlichen spezifischen Rechtsgebiete einschließlich des Verfahrensrechts. Er muß die Rechte der Betroffenen wahren, die zustehenden Ansprüche erkennen und geltend machen bzw. unberechtigte Forderungen abwehren können. Eine Vermögensverwaltung muß er nach gesetzlichen Voraussetzungen und wirtschaftlichen Grundsätzen bewältigen können. Der freiberufliche gesetzliche Betreuer muß sein Handeln nach Recht und Gesetz ausrichten.

Medizinische und psychologische Grundkenntnisse: Die Arbeit mit psychisch kranken und behinderten Menschen erfordert theoretische Grundkenntnisse über Persönlichkeitsentwicklung, seelische und geistige Behinderung und psychische Krankheiten. Desweiteren sind Kenntnisse über Methoden der Behandlung und der Rehabilitation notwendig.

Kenntnisse über Hilfeinstitutionen und soziale Netzwerke: Damit der freiberufliche gesetzliche Betreuer seine Aufgaben unabhängig im Sinne des Wohls der Betroffenen wahrnehmen kann, muss er in der Lage sein, Hilfeinstitutionen und soziale Netzwerke einzubeziehen. Er muss die Angebote der Einrichtungen und Netzwerke, ihre Rechte und Pflichten und Grenzen kennen.

Die Fähigkeit, Betreuung zu planen und zu gestalten: Betreuung muss zielgerichtet sein. Dafür ist die Kenntnis über die Art und Genese der Erkrankung oder der Behinderung des Betroffenen sowie Möglichkeiten des Umgehens damit notwendig. Seine Ressourcen sollen aktiviert und ausgeweitet werden, so dass der Betroffene verloren gegangene Bereiche seiner persönlichen Autonomie soweit als möglich wieder erlangen kann. Dazu dient eine auf die Bedürfnisse des Betroffenen abgestellte Betreuungsplanung. Die Umsetzung der in der Planung definierten Schritte und Ziele soll methodisch, z.B. durch Care- und Casemanagement erfolgen. Der freiberufliche gesetzliche Betreuer muss einschätzen können, welcher Arbeitsaufwand für die Betreuung notwendig ist und ob und in welcher Weise er diesen Aufwand erbringen kann.

Die oben genannte betreuungsrelevante Grundqualifikation, die sich in Anlehnung an humanwissenschaftliche, medizinische und juristische Disziplinen verstehen, bilden zunächst die Grundvoraussetzung für einen freiberuflichen gesetzlichen Betreuer.

Zur Sicherung der Qualität innerhalb der Berufsgruppe bedarf es eines Qualitätssicherungssystems unter welches insbesondere folgende Eckpunkte fallen:

Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung

Der freiberufliche gesetzliche Betreuer hat nie ausgelernt. Die Gesellschaft, das Klientel und der freiberufliche gesetzliche Betreuer selbst entwickeln und verändern sich laufend. Die ständige Arbeit in der persönlichen Beziehung zum Betroffenen beinhaltet die Gefahr einer Einengung der Sicht- und Verhaltensweisen. Deshalb benötigt der freiberufliche gesetzliche Betreuer eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung. Darauf muss er sich verpflichten. Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere durch den steten Wandel des sozialen Sicherungssystems.

Um alle freiberuflichen gesetzlichen Betreuer auf einen einheitlichen Grundqualifizierungsstand zu bringen, müssen fehlende Qualifikationsmerkmale verpflichtend berufsbegleitend, in einem zeitlich vorgegebenen Rahmen nach erworben werden. Die eingebrachte Grundqualifikation sowie die erworbene berufsbegleitende Nachqualifikation soll nach Ablauf des vorgegebenen zeitlichen Rahmens einer Gesamtqualifikation entsprechen, die einen hochschuladäquaten Abschluss gleichkommt.

Die Praxis der Nachqualifizierung auf der Grundlage des Berufsvormündervergütungsgesetzes aus dem Jahre 1999 spricht für die Schaffung eines an den Prinzipien der modernen Erwachsenenbildung orientierten modularen Aus- und Weiterbildungssystems. Die Erfahrungen, insbesondere aus den "Kontaktstudiengängen Berufsbetreuung", haben gezeigt, dass es sich hierbei um ein praktikables und bewährtes Modell für die Erfüllung der Qualifikationsmerkmale eines freiberuflichen gesetzlichen Betreuers handelt.

Standards der Betreuungsarbeit

Die Berufsgruppe der freiberuflichen gesetzlichen Betreuer entwickelt zunehmend mehr in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit den Richtern, Rechtspflegern, der sozialpsychiatrischen und sozialen Versorgungslandschaft, Standards innerhalb der Betreuungsarbeit zur Sicherung der Qualität. Durch Fachpublikationen, Fachtagungen, regionale interdisziplinäre Arbeitsgruppen wird für die Weitergabe und Weiterentwicklung der Standards, als auch der Weitergabe und Weiterentwicklung des know hows des Betreuungswesens Sorge getragen.

Ethische Verpflichtung

Orientiert an einem anthropologischen Menschenbild verpflichtet sich der freiberufliche gesetzliche Betreuer einer ethischen Grundhaltung, die sich des weiteren auch aus gesetzlichen Vorgaben des Strafgesetzbuches, der Sozialgesetzbücher I und X, des Betreuungsrechtes und anderer gesetzlicher Vorgaben ergibt.

Selbstevaluation

Die Angehörigen der Berufsgruppe verpflichten sich zur Evaluation der Betreuungsarbeit in der eigenen beruflichen Praxis und im regionalen Netzwerk. Dazu gehören insbesondere das Erwerben von Kenntnissen, der in der Sozialwissenschaft und in den Humanwissenschaften hervorgebrachten Erkenntnisse und entwickelten Methoden.

Betreuungsplanung

Die Fähigkeit Betreuung zu planen und zu gestalten, ist bereits als Grundqualifikationsmerkmal beschrieben. Es muss im weiteren verdeutlicht und transparent gemacht werden, dass eine qualifizierte Betreuungsplanung ein wichtiger Bestandteil des Qualitätssicherungssystems ist. Es ist für die Berufsgruppe eine wichtige Zielsetzung, die Betreuungsplanung zur Sicherung der Qualität der rechtlichen Betreuung noch weiter zu spezifizieren und zu evaluieren.

Organisatorische Infrastruktur

Der freiberufliche gesetzliche Betreuer trägt zur berufsständischen Qualitätssicherung und zur professionellen Ausübung seines Berufes mit einer entsprechenden Infrastruktur bei. Kennzeichnend für die Berufsgruppe wird die professionelle Arbeitsweise sein, die geprägt ist durch Vorgaben der Methodik des Casemanagements, des Empowerments, der Ressourceorientierung und somit einer hohen Effizienz der Arbeit zu Gunsten der Betroffenen. Dies wird auch zu einer hohen Wirtschaftlichkeit der Betreuungspraxen führen

Zugehörigkeit der berufsständischen Vertretung/kollegiale Organisation

Die Angehörigen der Berufsgruppe tragen zur Qualitätssicherung auf regionaler Ebene durch kollegiale Zusammenarbeit in Form von Fallbesprechungen, Vertretungsregelungen, Supervision, gegebenenfalls sogar Gründung von Bürogemeinschaften oder Sozietäten bei. Die Angehörigen der Berufsgruppe erkennen das Berufsbild und verpflichtende Ableitung daraus, durch die Pflichtmitgliedschaft an. Sie wirken mit und beteiligen sich an der weiteren Entwicklung von Qualitätsstandards und der weiteren Entwicklung berufsständischer Fragen.

Berufsregister

Durch die Pflichtmitgliedschaft im Berufsverband, die Zulassung, die durch eine Zulassungsinstanz auf Amtsgerichtsbezirksebene erfolgt, werden die Angehörigen der Berufsgruppe in einem Berufsregister registriert. Dieses Berufsregister bildet eine Qualitätssicherungsinstanz mit möglichen Einträgen und durchaus auch sanktionierenden Charakter.

Autonomie und Freiberuflichkeit

Die Autonomie der Berufsgruppe ergibt sich zwingend aus der individuellen und hoheitlichen Vollmacht zur Arbeit. Dabei ist Unabhängigkeit gefordert. Hierbei bildet die Akzeptanz und die Verpflichtung auf die Definition des freien Berufes die Grundlage. Diese Definition lautet:

Angehörige freier Berufe erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig, geistig ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der Staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fort entwickelt.