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Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zum Referentenentwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 1. Nov. 2004

 

 

Der Paritätische begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gesetzlich abzusichern und durch Präzisierung der verfahrensrechtlichen Regelungen Patientenverfügungen in ihrer Rechtssicherheit zu stärken. Auch der Paritätische erkennt den gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um ein größeres Maß an Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen für Patienten, Angehörige, Betreuer, Ärzte und Pflegepersonal zu erzielen.  

 

Der Gesetzentwurf berücksichtigt jedoch nicht al­le Gesichtspunkte bei der geplanten Umsetzung dieser Rechte. Wir erlauben uns, zu einzelnen Punkten des Gesetzentwurfs wie folgt konkret Stellung zu nehmen und dem Bundesministerium der Justiz einige konstruktive Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

 

 

1.)   Die Patientenverfügung ist Willensäußerung des Betreffenden und genießt als Ausdruck der Patientenautonomie grundrechtlichen Schutz. Das Selbstbestimmungsrecht als Ausdruck von Menschenwürde und freier Entfaltung der Persönlichkeit schließt die freie Wahl zur Verfügung stehender medizinischer Behandlungsmethoden wie den Sterbeprozess ein. Der Wille des Patienten ist für den Arzt bei der Durchführung oder der Nichtdurchführung medizinischer Behandlungen bindend; eine Grenzziehung ist dann erreicht, wenn medizinisch nicht indizierte oder kontraindizierte Maßnahmen verlangt werden. Dies gilt natürlich auch für gesetzeswidrige Behandlungswünsche beispielsweise im Sinne einer „aktiven“ Sterbehilfe, die der Paritätische eindeutig ablehnt.

 

Auf diesem Hintergrund hat der Paritätische erhebliche Bedenken, die Patientenverfügung über die Situation des Sterbeprozesses hinaus grundsätzlich auf alle Krankheitssituationen auszudehnen, wie dies im Gesetzentwurf durch den zweiten Absatz im einzufügenden § 1901a BGB intendiert ist. Dessen Satz 2 enthält die Verpflichtung des Betreuers, den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen (im Falle der Kommunikationsunfähigkeit des Betreuten) auch dann durchzusetzen, „wenn eine Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat.“

 

Hier sieht der Paritätische die Grenzziehung zu einer aktiven Sterbehilfe in erheblichem Maße unterwandert und rät deshalb dringend, diesen Satz in § 1901a BGB ersatzlos zu streichen.

 

2.)   Für die Sterbephase muss es Ziel sein, Selbstbestimmung, Lebensschutz und weitestgehende Schmerzfreiheit in ein möglichst gutes Gleichgewicht zu bekommen. Wenn lebensverlängernde medizinische Maßnahmen nicht mehr indiziert sind, hat die Behandlung aus Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess zu bestehen. Der Patientenwille ist wandelbar und kann sich in existentiellen Situationen ändern. Unabhängig von eventuell früher abgeschlossener und hinterlegter Patientenverfügung hat natürlich der aktuell geäußerte Patientenwille Vorrang und ist von allen Beteiligten zu achten. Dies hat auch dann Geltung zu haben, wenn sich der mutmaßliche Wille des Betreffenden aus Indizien und zu interpretierenden Äußerungen erschließt.

 

Für den Fall, dass der Patient in dieser Phase seinen Willen aufgrund der Symptomatik oder des Krankheitsverlaufes nicht mehr aktuell zum Ausdruck bringen kann, sollte eine hinterlegte Patientenverfügung handlungsweisend für Arzt und Angehörige bzw. Betreuer oder Bevollmächtigte sein. Dies muss unter Achtung der Übertragbarkeit der in der Patientenverfügung geäußerten Willensbekundung auf die jeweilige Situation geschehen.

 

Aus diesem Grund wird der Vorschlag, in diesem Fall – d.h. in der medizinisch diagnostizierten Sterbephase - der Patientenverfügung eindeutig Vorrang vor den Willensäußerungen Dritter (Angehörige, Ärzte, Betreuer, Bevollmächtige) zu geben, von Seiten des Paritätischen begrüßt. D.h. im Rahmen der Zumutbarkeit haben auch Betreuer und Bevollmächtigte den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten zu beachten und in der Verfügung formulierte Entscheidungen durchzusetzen. Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. März 2003.

 

3.)   Ebenso begrüßt wird das Erfordernis der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu einer medizinisch indizierten Untersuchung, Heilbehandlung oder einem ärztlichen Eingriff, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Absatz 1 BGB). Dies dient der Absicherung aller Beteiligter.

 

Als konsequente Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht der Paritätische auch, dass das Vormundschaftsgericht hinzuzuziehen ist, wenn Dissens zwischen Arzt und Betreuer bezüglich ärztlicher Maßnahmen besteht (§ 1904 Abs. 2 BGB).

 

4.)   Der Paritätische weist darauf hin, dass hinterlegte Patientenverfügungen in der Regel schriftlich verfasst sein und Datum und Unterschrift tragen sollten. Eine Bestätigung im Sinne einer Aktualisierung und Änderungsmöglichkeit nach Ablauf bestimmter Fristen ist nach Meinung des Paritätischen wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.

 

5.)   Der Abschluss einer Patientenverfügung sollte sich inhaltlich und formal auf die Sterbephase im Sinne einer „Sterbeverfügung“ beziehen und in der Regel durch fachliche und juristische Beratung begleitet werden.

  

 

Berlin, den 31. Januar 2005